AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)



1 Anwendungsbereich 
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf alle Leistungen Anwendung (Produkte, Dienstleistung, etc.), welche fabrica GmbH (nachstehend „FABRICA“ genannt) für seine Kunden erbringt. 
1.2 Abweichende Bedingungen des Kunden, insbesondere dessen Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch FABRICA schriftlich anerkannt wurden. 

2 Gegenstand und Umfang der Leistungen 
2.1 Die Leistungen von FABRICA werden bezüglich Inhalt, Umfang, Termine, Preis- und Lieferbedingungen durch die Auftragsbestätigung, die AGB und im übrigen nach branchenüblicher Art (z.B. durch Angaben in Preislisten, Produktebeschreibungen und -spezifikationen über Anwendungen, Funktionen und Leistungen; Schnittstellen; Einsatz- und Betriebsbedingungen; serienmässig mitgelieferte Bestandteile und Zubehör; Art, Umfang und Sprache der Dokumentation) definiert. Modell- und Spezifikationsänderungen, welche ohne nachteiligen Einfluss auf den Preis oder die Leistung von Produkten sind, bleiben vorbehalten. 

3 Ort, Zeit und Dauer der Erfüllung 
3.1 Mit Vertragsabschluss verpflichtet sich FABRICA zur Erbringung und der Kunde zur Abnahme der Leistungen. Als Ort der Erfüllung gilt der Sitz von FABRICA. 
3.2 Verzögerungen bei Produkten fremder Herkunft, sowie verspätete oder unvollständige Lieferung des Herstellers, gelten nicht als Leistungsverzug von FABRICA. Im Falle einer Vertragsauflösung sind die bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung angefallenen Leistungen zu entschädigen. 
3.3 Rücksendungen werden nur in der Originalverpackung und mit beiliegender Originalrechnung oder einer Kopie der Originalrechnung akzeptiert, sofern diese innert 30 Tagen nach der schriftlich erfolgten Mängelrüge (vgl. Art. 5.2) erfolgt. 

4 Preise und Zahlungsbedingungen 
4.1 Preise für Leistungen verstehen sich für die Standardausführung gemäss Leistungsbeschreibung, ohne Transport- und Installationskosten. 
4.2 Die für die Lieferung, den Gebrauch und/oder die Wartung von Produkten und Leistungen vereinbarten Preise sind fest. FABRICA kann jedoch in folgenden Fällen eine Preiserhöhung an den Kunden weitergeben: 
a) Allgemeine Preisänderungen durch den Hersteller für gleiche Produkte oder Teile von Produkten; 
b) Preisänderungen infolge technischer Weiterentwicklungen oder Leistungssteigerungen von Produkten. 
4.3 Wenn nichts anderes vereinbart, stellt FABRICA dem Kunden im Zeitpunkt der Lieferung Rechnung. Dasselbe gilt auch bei Teillieferungen. 
4.4 Sämtliche Rechnungen sind netto bei Rechnungserhalt fällig. Im Falle eines Verzugs ist nach erfolgter Mahnung ein Verzugszins von 5 % geschuldet. 
4.5 Der Kunde ist nur berechtigt, von FABRICA schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche mit den Forderungen von FABRICA zu verrechnen. 

5 Lieferung und Abnahme 
5.1 Nutzen und Gefahr an zu liefernden Produkten gehen mit Vertragsschluss, bzw. mit deren Versand ab Hersteller oder FABRICA auf den Kunden über (gemäss Art. 185 Schweiz. Obligationenrecht) 
5.2 Wenn keine besondere Abnahmeprüfung vereinbart wurde, gelten die von FABRICA erbrachten Leistungen ohne schriftliche Mängelrüge innert einer Woche seit der Lieferung von Produkten, der Übergabe von Datenträgern oder der einschlägigen Dokumentation, in jedem Fall aber mit dem Beginn der produktiven Nutzung, als vom Kunden abgenommen. 
5.3 Die Durchführung einer besonderen Abnahmeprüfung entbindet den Kunden nicht von einer etwaigen Registrierungspflicht zur Wahrung von Garantieansprüchen; deren Unterlassung zieht Kostenfolge nach sich. 

6 Garantie und Haftung 
6.1 Für alle Produkte und Leistungen fremder Herkunft gelten ausschliesslich die dem Kunden bekanntgegebenen Garantie- oder Lizenzbestimmungen des betreffenden Herstellers. FABRICA übernimmt keine Garantie für Produkte fremder Herkunft bezüglich Funktionsumfang und -inhalt. Entsprechende Ansprüche hat der Kunde direkt beim Hersteller geltend zu machen. Der Kunde akzeptiert ausdrücklich die Garantie- und Lizenzbestimmungen der Vorlieferanten von FABRICA. FABRICA übernimmt keine Garantieleistungen für Produkte, die nicht selbst hergestellt wurden. Garantieansprüche für Dienstleistungen werden ausgeschlossen. 
6.2 Für direkte Schäden, für die FABRICA einzustehen hat, übernimmt FABRICA bei Nachweis eines Verschuldens eine Haftung bis höchstens zum Gegenwert des dem Kunden für das betreffende Produkt oder einer Dienstleistung in Rechnung gestellten Betrages. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen setzt voraus, dass der Kunde FABRICA unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Feststellung des Schadens, schriftlich orientiert. Alle Ansprüche gegenüber FABRICA verjähren mit Ablauf eines Jahres seit ihrer Entstehung. 
6.3 Für indirekte oder Folgeschäden aus oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen unter diesen Vertrag, z.B. nicht realisierte Einsparungen, Datenverlust, Verdienstausfall, Mehraufwendungen oder Ansprüche Dritter, wird jede Haftung von FABRICA ausgeschlossen. 

7 Eigentum, Schutzrechte und Nutzungsbedingungen 
7.1 Das Eigentum an gelieferten Produkten bleibt bis zur vollständigen Bezahlung bei FABRICA. FABRICA ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eintragen zu lassen, bzw. den Eigentümer von Geschäftslokalitäten darüber zu orientieren. 
7.2 Das geistige Eigentum (insbesondere Urheberrechte, Warenzeichen, Geschäftsgeheimnisse) an allen dem Kunden übergebenen Unterlagen und Dokumentationen sowie am Arbeitsresultat von Dienstleistungen (Lizenzmaterial) verbleibt in jedem Fall bei FABRICA oder dem betreffenden Ersteller. Vorbehältlich ausdrücklich anderslautender Vereinbarung erwirbt der Kunde nur das persönliche, nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Recht, solches Lizenzmaterial in der jeweils letzten gültigen, unveränderten Form auf den bei ihm installierten Anlagen für seine eigenen Bedürfnisse zu nutzen. 

8 Geheimhaltung 
8.1 Kunden und FABRICA verpflichten sich und ihre Mitarbeiter, alle nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, die sie bei ihren gegenseitigen Geschäftsbeziehungen erfahren, streng vertraulich zu behandeln und unbefugten Dritten in keiner Art und Weise, weder ganz noch auszugsweise, zugänglich zu machen sowie sonst wie weiterzugeben. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Erfüllung der vertraglichen Leistungen aufrecht. 
8.2 Bei Verstoss gegen die Geheimhaltungspflicht ist Schadenersatz für den entstandenen Schaden zu leisten. 

9 Schlussbestimmungen 
9.1 Mit Abschluss und Ausführung eines unter Hinweis auf die AGB abgeschlossenen Vertrages gelten die AGB für den Kunden und FABRICA als ausschliessliche beidseitige Vertragsgrundlage akzeptiert. 
9.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. 
9.3 Die Abtretung oder Übertragung der dem Kunden aus dem Verhältnis zu FABRICA erwachsenden Rechte oder Pflichten auf Dritte kann nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von FABRICA erfolgen. 
9.4 Die Anfechtbarkeit oder Unverbindlichkeit eines Teils dieser AGB stellt die Gültigkeit und Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht in Frage. 
9.5 Als Gerichtstand gilt ausschliesslich in erster Instanz das zuständige Gericht des Kantons Appenzell Ausserrhodens. Anwendbar ist schweizerisches Recht. FABRICA steht zudem das Recht zu, den Kunden an seinem Sitz, bzw. Wohnsitz zu verklagen. 

(Herisau, März 2023, Version 7 - ersetzt alle früheren Ausgaben)

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